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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19Rechtssatz
Auch wenn ein Zeuge im Ausland in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann (zu verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113), trifft es zu, dass in Anbetracht der aktenkundigen ungarischen Adressen der ehemaligen Ehegattin vom VwG zumindest der Versuch zu unternehmen gewesen wäre, die für die Klärung der hier relevanten Fragen offenkundig entscheidende Zeugin unter Heranziehung der in Betracht kommenden, bereits bekannten Anschriften zu laden. Darüber hinaus wäre allenfalls auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gewesen, über die zuständige ungarische Vertretungsbehörde Auskunft über die aktuelle Meldeadresse der Zeugin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund befreite der Umstand, dass der Fremde nach Ansicht des VwG Gelegenheit gehabt hätte, eigene Anstrengungen zur Eruierung des konkreten Aufenthaltsorts der Zeugin zu unternehmen, das VwG nicht davon, die soeben angesprochenen Verfahrensschritte zu setzen. Das VwG belastete, indem es dem in Rede stehenden Beweisantrag des Fremden ohne ausreichende Begründung nicht entsprach, das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220012.J02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022