Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
§ 54 Abs. 7 NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden (vgl. Materialien zum FrÄG 2009, RV 330 BlgNR 24. GP, 52).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220012.J01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022