RS Vwgh 2021/11/18 Ro 2021/22/0012

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §54 Abs7 idF 2017/I/145
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

§ 54 Abs. 7 NAG 2005 greift, wenn es sich bei der Ehe, auf die sich der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stützte, um eine Aufenthaltsehe handelte, mangels tatsächlichen Bezugs zu einem EWR-Bürger auch in der Konstellation, in der die betreffende Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bereits geschieden war. Für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG 2005 bei Bestehen einer Aufenthaltsehe kommt es darauf an, dass die in Rede stehenden Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Hinblick auf die betreffende Ehe gestellt wurden (vgl. Materialien zum FrÄG 2009, RV 330 BlgNR 24. GP, 52).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220012.J01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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