RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe steht einer späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017). Vorliegend hat die belangte Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ermittlungsschritte gesetzt. Dass die belangte Behörde aufgrund der falschen Angabe (Schwester des Fremden) nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging und (vorerst) keine weiteren Ermittlungen durchführte, begründet für sich genommen noch keinen - ein "Erschleichen" ausschließenden - relevanten Verfahrensmangel (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234). Dass es sich entgegen der falschen Angaben um die Lebensgefährtin (und nicht um die Schwester) des Fremden handelt und dieser Beziehung auch ein gemeinsames Kind entstammt, stellt jedenfalls neu hervorgekommene Tatsachen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220207.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten