Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Der Fremde verfügte zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG über einen gültigen Aufenthaltstitel. Demnach war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtswidrig und wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Anbetracht der von ihm verübten Straftaten und des folglich im Raum stehenden Versagungsgrunds gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG 2005) auch zutreffend nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 geprüft, wobei im Hinblick auf die aufrechte Gültigkeitsdauer des Titels die Z 1 der zuletzt genannten Bestimmung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031). Daraus folgt aber auch, dass für den in den Bescheid des BFA aufgenommenen Spruchteil über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend wäre der amtswegige Ausspruch des BFA über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels diesbezüglicher Zuständigkeit der Behörde vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag des Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220148.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022