RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0139

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §24 Abs4
NAG 2005 §41 Abs2 Z2
NAG 2005 §64
NAG 2005 §69 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Der Zusammenführende hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender", über den im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020) noch nicht entschieden worden ist. Da der Zusammenführende somit jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt noch über das zuletzt eingeräumte Aufenthaltsrecht verfügte, wäre der Fremden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 NAG 2005 - eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen gewesen. Daran vermag der Umstand, dass der Zusammenführende in weiterer Folge einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 stellte (vgl. zur Zulässigkeit der Verbindung eines Verlängerungsantrags mit einem Zweckänderungsantrag § 24 Abs. 4 NAG 2005), nichts zu ändern. Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Da über diesen (einheitlichen) Antrag des Zusammenführenden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vorlag, verfügte der Zusammenführende ungeachtet des Zweckänderungsantrages nach wie vor über die durch die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eingeräumte Rechtsposition. Dass der Zusammenführende für die Zukunft primär einen anderen Aufenthaltstitel anstrebt, ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht entscheidungserheblich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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