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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Zusammenführende hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender", über den im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020) noch nicht entschieden worden ist. Da der Zusammenführende somit jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt noch über das zuletzt eingeräumte Aufenthaltsrecht verfügte, wäre der Fremden - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 NAG 2005 - eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen gewesen. Daran vermag der Umstand, dass der Zusammenführende in weiterer Folge einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 stellte (vgl. zur Zulässigkeit der Verbindung eines Verlängerungsantrags mit einem Zweckänderungsantrag § 24 Abs. 4 NAG 2005), nichts zu ändern. Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Da über diesen (einheitlichen) Antrag des Zusammenführenden zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch keine Entscheidung vorlag, verfügte der Zusammenführende ungeachtet des Zweckänderungsantrages nach wie vor über die durch die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eingeräumte Rechtsposition. Dass der Zusammenführende für die Zukunft primär einen anderen Aufenthaltstitel anstrebt, ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht entscheidungserheblich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L03Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022