RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0139

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/22/0003 E 18. Juni 2021 RS 3 (hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Ehegattin des Fremden ist mit der"Rot-Weiß-Rot - Karte plus" der in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG 2005 genannte Aufenthaltstitel erteilt worden. Sie hielt sich zudem zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG infolge ihres rechtzeitigen Verlängerungsantrages rechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe § 24 Abs. 1 NAG 2005). Dafür, dass in dieser Konstellation eine in die Zukunft gerichtete Prognosebeurteilung dahin zu erfolgen hätte, ob der zusammenführenden Bezugsperson im Verlängerungsverfahren ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird oder ob die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen werden, bietet das NAG 2005 keine Rechtsgrundlage (die Zulässigkeit einer Prognosebeurteilung betreffend den Aufenthaltsstatus des Zusammenführenden verneinend VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204; 17.10.2016, Ra 2016/22/0090; 11.2.2016, Ra 2015/22/0154; jeweils bezogen auf Ausgangsverfahren, in denen dem Zusammenführenden ein Titel nach § 46 Abs. 1 NAG 2005 noch nicht erteilt worden war und dieser auch über kein entsprechendes Aufenthaltsrecht verfügte). Die Titelerteilung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG 2005 setzt voraus, dass der Zusammenführende im Entscheidungszeitpunkt das in dieser Bestimmung genannte Aufenthaltsrecht innehat. Anders als bei einem Erstantrag verfügt der Zusammenführende vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung auch bereits vor der konstitutiven und rechtsgestaltenden Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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