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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/22/0003 E 18. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. § 46 Abs. 1 NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022