RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/22/0139

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z10 idF 2018/I/056
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/22/0003 E 18. Juni 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. § 46 Abs. 1 NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220139.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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