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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293 Abs1 idF 2019/I/084Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ist zu klären, ob der Zusammenführenden für ihren volljährigen Sohn, falls sich dieser in einer Ausbildung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 befindet, weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Zwar wären Leistungen der Familienbeihilfe bei Berechnung der für den Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689; VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083), jedoch würde ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch das Bestehen eines Anspruchs auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. b EStG 1988 indizieren. Dabei sind die Aussagen, die im hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, 2007/18/0689, zum Kinderabsatzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der damals anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 getroffen wurden (vgl. nunmehr § 33 Abs. 3 EStG 1988), auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Familienbonus Plus für die Einkommensermittlung nach § 11 Abs. 5 NAG zu übertragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220092.L04Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022