Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180286.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022