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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Führt die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung dazu, dass der dadurch geänderte Sachverhalt insgesamt einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden kann, dann steht es dem VwG bei der Gefährdungsprognose offen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L07Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022