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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU verpflichtet nach dessen klarem Wortlaut die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an (dort näher umschriebenen) strafbaren Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich jedoch um keine Strafverfolgung (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222), sodass Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU nicht einschlägig ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L05Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022