RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2020/22/0273

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
NAG 2005 §69a Abs1 Z2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §72 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0216 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht in Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen des § 69a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBI. I Nr. 29/2009 bzw. § 72 Abs. 2 NAG 2005 in der Stammfassung. Zu der Ietztgenannten Vorschrift hielten die Gesetzesmaterialien u.a. fest, "sicherheitspolitisches Ziel (der Norm sei es), Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen" (ErläutRV 952 BlgNR 12. GP 147). Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. "insbesondere") nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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