RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2020/22/0273

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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