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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §231Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0005 E 17. November 2015 RS 4Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen; Hinweis E 13. November 2012, 2012/22/0168).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220064.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022