TE Vfgh Beschluss 1994/11/28 B1553/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und eines Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem am 18. Juli 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den seinem damaligen Rechtsvertreter am 6. Mai 1994 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1994, welcher die Abweisung seiner Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. März 1992 betrifft. Der Antragsteller verbindet damit die entsprechende Beschwerde und begehrt überdies die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Den Wiedereinsetzungsantrag

begründet der Einschreiter damit, daß sein damaliger Rechtsvertreter ihm nach der Zustellung des Bescheides am 6. Mai 1994 mit Schreiben vom 10. Mai 1994 von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt habe, Höchstgerichtsbeschwerde gegen diesen Bescheid zu erheben. Da er seinen Wohnsitz gewechselt habe, habe er dieses Schreiben jedoch nie erhalten.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:

1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Dem letzten Satz im §146 Abs1 ZPO zufolge hindert der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung der befristeten Prozeßhandlung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10489/1985, 10880/1986).

2. Bei der gegebenen Sachlage wäre der Einschreiter gehalten gewesen, die Änderung seines Aufenthaltes im Hinblick auf das anhängige Verfahren, welches den Lauf von Fristen auslöst, seinem Rechtsvertreter unverzüglich mitzuteilen. Das Vorliegen besonderer Umstände, die es dem Antragsteller unmöglich gemacht hätten, rechtzeitig die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen, wurde überhaupt nicht behauptet. Der Einschreiter hat also aus Gründen, die demnach nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren sind, die Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

IV. Die unter einem eingebrachte

Beschwerde nach Art144 B-VG war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen.

V. Bei diesem Ergebnis war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

VI. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1553.1994

Dokumentnummer

JFT_10058872_94B01553_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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