Index
L50009 Pflichtschule allgemeinbildend WienNorm
SchPflG 1985 §24 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/10/0127 B 25. November 2021 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die belangte Behörde ist in Vollziehung des Wr SchulG 1976 für das Land Wien und in Vollziehung des SchPflG 1985 für den Bund tätig geworden, sodass der zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Bund und dem Land Wien aufzuerlegen war (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023).
Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022