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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LSD-BG 2016 §26 Abs2Rechtssatz
Es bedarf keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, um die - mehrfachen - Verstöße gegen § 26 Abs. 2 LSD-BG 2016 bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der nicht bereitgehaltenen Meldungen abhängt) zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110038.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022