RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2020/11/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §26 Abs2
VStG §19 Abs1

Rechtssatz

Es bedarf keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, um die - mehrfachen - Verstöße gegen § 26 Abs. 2 LSD-BG 2016 bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der nicht bereitgehaltenen Meldungen abhängt) zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110038.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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