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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Anrechnung des bezogenen Wohnzuschusses auf den Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV 2010 bzw. den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ SHG RichtsatzV 2020 entspricht dem Gesetz (vgl. § 11 Abs. 3 zweiter Satz NÖ MSG 2010 bzw. § 14 Abs. 2 letzter Satz NÖ SHG AnpassungsG 2020). Dadurch erscheint die "tatsächliche Abdeckung des Wohnbedarfs" nicht als gefährdet, vielmehr berücksichtigt die Rechtslage schlicht den Umstand, dass ein Teil dieses Wohnbedarfs anderweitig - eben durch den gewährten Wohnzuschuss - abgedeckt wurde (vgl. den nunmehr in § 3 Abs. 2 NÖ SHG AnpassungsG 2020 verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100160.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022