Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212Rechtssatz
§ 238 Abs. 2 BAO enthält eine demonstrative Aufzählung jener Amtshandlungen, die die Einhebungsverjährung unterbrechen. § 238 Abs. 2 BAO nennt als solche Unterbrechungshandlung ausdrücklich die "Bewilligung einer Zahlungserleichterung", somit die Bewilligung eines Stundungs- oder eines Ratenzahlungsansuchens gemäß § 212 BAO. Ebenso stellen der Widerruf einer Zahlungserleichterung oder die Abweisung eines Stundungsansuchens eine Unterbrechungshandlung iSd § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl. VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022