RS Vwgh 2021/11/26 Ra 2020/18/0050

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Abschn1 A Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0051
Ra 2020/18/0052

Rechtssatz

Den vom BVwG ins Zentrum seiner Überlegungen gerückten Fragen, ob die Frau ihr Kind als "Wunschkind" geboren hat und ob eine weitere Schwangerschaft geplant oder ungeplant eingetreten ist, kommt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer asylrechtlich geschützten "westlich" orientierten Lebensweise einer Frau keine Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Lebensführung der betroffenen Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diesbezüglich aussagekräftige Schlussfolgerungen hat das BVwG mit dem zentralen Abstellen auf die erwähnten Fragen und dem Hinweis, die Asylwerberin werde in naher Zukunft zwei Kinder zu betreuen haben, nicht angestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180050.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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