RS Vwgh 2021/11/29 Ro 2021/03/0028

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/03/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/03/0004 E 9. Juni 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpidemieG 1950 geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Gemäß § 33 EpidemieG 1950 ist zur Entscheidung über auf § 32 EpidemieG 1950 gestützte Ansprüche jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030028.J01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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