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E6JNorm
LSD-BG 2016 §26Beachte
Rechtssatz
Das infolge des Urteils des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua., Maksimovic, in den Tatzeitpunkten maßgebliche Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG erlaubte - aufgrund der sich aus dem zitierten Urteil ergebenden Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen des nationalen Rechts (ua. des § 16 VStG, vgl. dazu VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, Rn 31 und 33) - bei sogennanten "Formaldelikten" nicht die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen. Das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht iSd. § 1 Abs. 2 VStG ist insofern jedenfalls nicht günstiger. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen hat daher zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110164.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022