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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7i Abs5Rechtssatz
Sowohl in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des Straferkenntnisses war dem Beschuldigten vorgeworfen worden, einen - eindeutig bezeichneten - Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Arbeitsplatz unterentlohnt zu haben. Damit wurde die vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert. Das VwG ist im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens des vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmers und des Beschäftigungszeitraums gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnehin bekannt ist. Dass eine Präzisierung dieser Unterentlohnung nicht erfolgte, tut daher dem Umstand keinen Abbruch, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung eine taugliche Verfolgungshandlung war (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053 bis 0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110134.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022