TE Vwgh Beschluss 1996/10/17 96/19/2184

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2186 B 17. Oktober 1996 96/19/2185 B 17. Oktober 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des R in E, vertreten durch die Mutter Z, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juli 1995, Zl. 115.546/4-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 3070/95-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit Beschluß vom 10. Juli 1996 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei (zu Handen der Beschwerdevertreter) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag zur Behebung der im einzelnen bezeichneten Mängel der Beschwerde binnen sechs Wochen erteilt. In einem Punkt dieses Mängelbehebungsauftrages wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine inhaltlich gleichlautende Verfügung erging in den beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 96/19/2185 und der Zl. 96/19/2186 anhängigen, dieselbe belangte Behörde betreffenden Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 26. September 1996, beim Gerichtshof eingelangt am 30. September 1996, behob die beschwerdeführende Partei die in den übrigen Punkten des Mängelbehebungsauftrages bezeichneten Mängel, legte jedoch entgegen den erteilten Aufträgen einen gemeinsamen Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung für alle drei Verfahren vor. Da die Beschwerden nicht in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht worden waren und eine Verbindung der Rechtssachen durch den VERWALTUNGSGERICHTSHOF nicht erfolgt ist, liegt in Ansehung des ergänzenden Schriftsatzes - der einen Teil der ursprünglichen Beschwerde darstellt und daher auch der Zahl der erforderlichen Beschwerdeausfertigungen (in den drei Verfahren daher insgesamt sechs) entsprechend einzubringen ist - ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vor (vgl. den hg. Beschluß vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0201).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Beschlüsse verstärkter Senate vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr.12.329/A, und vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt den Eintritt der in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192184.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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