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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/01/0061 B 15. Dezember 2015 VwSlg 19260 A/2015 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt (vgl. zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den B vom 5. November 2014, Ra 2014/18/0006). Ein Irrtum einer anderen Person über Frist und Einbringungsart kann daher von vornherein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090084.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022