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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine sittliche Verpflichtung besteht in der Regel nur gegenüber Personen (vor allem solchen, zu denen man eine Nahebeziehung hat) und nicht abstrakt gegenüber der Allgemeinheit. Die Übernahme von Kosten, die ohnedies die öffentliche Hand getragen hätte, gebietet die Sittenordnung grundsätzlich nicht, vor allem wenn dies ohne Beeinträchtigung des Hilfsbedürftigen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130076.L02Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022