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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162Rechtssatz
Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130074.L03Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022