RS Vwgh 2021/12/3 Ra 2019/13/0074

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130074.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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