Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Frage, ob es sich bei einem konkreten Leitungsstrang um eine die Anschlusspflicht auslösende Versorgungsleitung handelt, handelt es sich naturgemäß um eine Frage des Einzelfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L05Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022