RS Vwgh 2021/12/6 Ra 2021/03/0308

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0133 E 20. Februar 2019 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

§ 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019). Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997, 95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030308.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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