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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
JagdG Stmk 1986 §11 Abs3Rechtssatz
Ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters kommt gegebenenfalls dem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist. Dies betrifft die ein Eigenjagdgebiet innehabenden Gemeinden bzw. Agrargemeinschaften, wenn die Eigenjagd nicht verpachtet werden soll (§ 5 Abs. 3 Stmk JagdG 1986), das Jagdausübungsrecht auf Restflächen iSd § 11 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 und in Enklaven nach § 12 Abs. 1 Stmk JagdG 1986 sowie die Fälle der Pachtung von Gemeindejagdgebieten durch juristische Personen (vgl. § 15 Stmk JagdG 1986). Dem Revisionswerber als Mitglied einer bei der Pachtung einer Gemeindejagd zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft kommt hingegen ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030305.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022