RS Vwgh 2021/12/6 Ra 2021/03/0305

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §11 Abs3
JagdG Stmk 1986 §12 Abs1
JagdG Stmk 1986 §15
JagdG Stmk 1986 §23
JagdG Stmk 1986 §5 Abs3
JagdG Stmk 1986 §73
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters kommt gegebenenfalls dem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist. Dies betrifft die ein Eigenjagdgebiet innehabenden Gemeinden bzw. Agrargemeinschaften, wenn die Eigenjagd nicht verpachtet werden soll (§ 5 Abs. 3 Stmk JagdG 1986), das Jagdausübungsrecht auf Restflächen iSd § 11 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 und in Enklaven nach § 12 Abs. 1 Stmk JagdG 1986 sowie die Fälle der Pachtung von Gemeindejagdgebieten durch juristische Personen (vgl. § 15 Stmk JagdG 1986). Dem Revisionswerber als Mitglied einer bei der Pachtung einer Gemeindejagd zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft kommt hingegen ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030305.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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