TE Vwgh Beschluss 2021/12/6 Ra 2021/03/0305

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2021
beobachten
merken

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §11 Abs3
JagdG Stmk 1986 §12 Abs1
JagdG Stmk 1986 §15
JagdG Stmk 1986 §23
JagdG Stmk 1986 §5 Abs3
JagdG Stmk 1986 §73
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J T in S, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. September 2021, Zl. LVwG 52.6-2456/2021-3, betreffend eine Angelegenheit nach dem Stmk JagdG 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 9. Juni 2021 gemäß § 23 iVm § 73 Stmk JG 1986 (iF: Stmk JG) Dr. P „befristet bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines Obmannes der Jagdgesellschaft L, als Jagdausübungsberechtigter der Katastralgemeindejagd L .... sohin bis längstens 31.03.2028 zum Jagdverwalter bestellt“.

2        Dem legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, der Jagdbehörde sei zur Kenntnis gebracht worden, dass unklar sei, wer die Jagdgesellschaft L, die Pächterin der Gemeindejagd L sei, nach außen vertreten dürfe. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrags habe die Jagdgesellschaft L zu ihrer Vertretung nach außen und zur Leitung und Verwaltung der gepachteten Gemeindejagd einen Obmann zu wählen, was dem Gemeindeamt und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sei.

3        Die an die vier Gesellschafter gerichtete behördliche Aufforderung vom 14. Mai 2021, das Protokoll der Wahl vorzulegen und die zur Vertretung der Jagdgesellschaft Befugten namhaft zu machen, sei von den Gesellschaftern JG und ET nicht beantwortet worden, der - bisher als Obmann aufgetretene - JP habe mitgeteilt, der Jagdbehörde in einem laufenden Verfahren keine Mitteilung zu machen. Vom - anwaltlich vertretenen - Gesellschafter JT sei mitgeteilt worden, eine Obmannwahl vor Beginn der derzeitigen Jagdpachtperiode habe nicht stattgefunden.

4        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die BH dar, gemäß § 73 Stmk JG könne die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen treffen, wenn dies zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig sei; dazu gehöre auch die Bestellung eines Jagdverwalters.

5        Entsprechend dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag sei ein Obmann zu wählen. Diesem obliege die Wahrung der Rechte der Jagdgesellschaft sowie die Veranlassung der Erfüllung der sie treffenden Verpflichtungen. Dazu gehöre u.a. die Erstellung des Abschussplanes, die Anzeige auftretender Wildseuchen und die Meldung von Wildschäden.

6        Es habe kein Mitglied der Jagdgesellschaft den Nachweis über die Wahl eines Obmanns erbracht, vielmehr sei bekanntgegeben worden, dass es keine Obmannwahl gegeben habe und somit kein zur Vertretung der Jagdgesellschaft nach außen Legitimierter bestellt wurde.

7        In Ermangelung eines Obmanns sei es der Jagdgesellschaft nicht möglich, ihren sich aus dem Stmk JG ergebenden Verpflichtungen, wie insbesondere der Erstellung eines Abschussplanes nachzukommen. Zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd in der Gemeindejagd L sei es daher geboten gewesen, einen Jagdverwalter zu bestellen.

8        Dieser Bescheid erging an die vier Mitglieder der Jagdgesellschaft und an den bestellten Jagdverwalter.

9        Dagegen erhoben JP als Mitglied der Jagdgesellschaft und diese selbst, vertreten durch JP als Obmann, Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheids.

Geltend gemacht wurde u.a., dass JP von den Gesellschaftern der Jagdgesellschaft zumindest schlüssig zum Obmann bestellt worden sei, weil sämtliche Gesellschafter im Zuge der Gründung der Gesellschaft den Beschluss gefasst hätten, dass JP als Obmann die Jagdgesellschaft nach außen vertrete. Zudem sei im Zuge der freihändigen Vergabe der Gemeindejagd an die Jagdgesellschaft L der Pächtervorschlag, der die vier Gesellschafter und darunter ausdrücklich den JP als Obmann genannt habe, auch von den Gesellschaftern ET und JT in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer mitunterfertigt worden. Im Übrigen verwies die Beschwerde auf das Auftreten des JP als Obmann in vorgelegter Korrespondenz u.a. mit der Jagdbehörde.

Der belangten Behörde komme keine Befugnis zu, Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern untereinander zu prüfen, vielmehr seien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die Bestellung eines Jagdverwalters zur Ausübung des Jagdrechts sei auch deshalb unzulässig, weil die Gesellschafter der Jagdgesellschaft nach wie vor jagdausübungsberechtigt seien.

Der Obmann der Jagdgesellschaft habe gemäß § 15 Abs. 7 Stmk JG nur bei der Bewerbung um die Jagdvergabe aufzutreten, im Übrigen seien alle Gesellschafter vertretungsbefugt, was sich aus § 15 Abs. 7 letzter Satz Stmk JG ergebe.

10       Auch das Mitglied der Jagdgesellschaft JG erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Behebung.

11       Er machte u.a geltend, dass sämtliche Gesellschafter der Jagdgesellschaft am 6. Juli 2017 mündlich vereinbart hätten, dass JP zum Obmann und JG zum Obmannstellvertreter bestellt würden. Sie beide hätten diese Positionen weiterhin inne und es wäre deshalb der Jagdgesellschaft möglich, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

12       Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Beschwerden stattgegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

13       Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass trotz des allfälligen Fehlens eines gewählten Obmannes die Jagd von den Mitgliedern der Jagdgesellschaft weiterhin ausgeübt werden könne. Die Bestellung eines Jagdverwalters sei im Stmk JG nur subsidiär vorgesehen und davon abhängig, dass eine Verpachtung des Jagdausübungsrechts (vorübergehend) nicht möglich sei. Es liege aber ein gültiger und behördlich genehmigter Jagdpachtvertrag vor und habe sich die Jagdgesellschaft auch nicht etwa aufgelöst. Für die Bestellung des Jagdverwalters habe es daher keine Grundlage gegeben.

14       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - außerordentliche - Revision des JT, die als Revisionspunkt geltend macht die „Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts, dass für eine Jagdgesellschaft (G.b.R.), deren Mitgesellschafter der Revisionswerber ist und die eine Gemeindejagd (Katastralgemeindejagd L...) gepachtet hat, ein Jagdverwalter bestellt wird, wenn hierfür die Voraussetzungen gem. § 23 iVm § 73 Stmk. JagdG 1986 idgF vorliegen“.

15       Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

16       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

17       Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.

Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 28.6.2021 Ra 2021/03/0109, mwN).

18       In dem geltend gemachten Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden:

19       Gemäß § 23 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (Stmk JG) hat der Jagdverwalter die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 Stmk JG zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 7 Stmk JG mit Bescheid durchzuführen.

20       Gemäß § 73 Stmk JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.

21       Gemäß § 5 Stmk JG (Eigenjagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften) hat die Gemeinde wie auch die (agrarische) Gemeinschaft die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 Stmk JG zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen (Abs. 3).

22       Gemäß § 11 Stmk JG (Teilung und Vereinigung des Gemeindejagdgebietes) können, wenn bei Aufteilung einer Gemeinde Gebiete entstehen, die in weiterer Folge nicht als selbständige Jagdgebiete verpachtet werden können, diese Gebiete nach Ende der laufenden Jagdpachtperiode mit Zustimmung des neuen Gemeinderates und der Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode an diese Jagdausübungsberechtigten verpachtet werden. Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, ist für diese Flächen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindejagd, der diese Flächen bei der Aufteilung zugewiesen wurden, ein Jagdverwalter gemäß § 73 Stmk JG zu bestellen (Abs. 3).

23       Ein Jagdverwalter ist zudem im Fall des § 12 Abs. 1 Stmk JG zu bestellen: Danach hat der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 Stmk JG ausgeschlossene Eigentümer einer gemäß § 3 Stmk JG bestehenden Eigenjagd das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt er aber die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 und 2 Stmk JG nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht nur ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

24       Ein Jagdverwalter ist schließlich in den Fällen des § 15 Abs. 6 und 7 Stmk JG zu bestellen: Im Fall der Bewerbung von Gemeinden, Agrargemeinschaften oder anderen juristischen Personen um die Pachtung müssen diese für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen.

25       Vor diesem Hintergrund kommt ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters gegebenenfalls dem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist. Dies betrifft die ein Eigenjagdgebiet innehabenden Gemeinden bzw. Agrargemeinschaften, wenn die Eigenjagd nicht verpachtet werden soll (§ 5 Abs. 3 Stmk JG), das Jagdausübungsrecht auf Restflächen iSd § 11 Abs. 3 Stmk JG und in Enklaven nach § 12 Abs. 1 Stmk JG sowie die Fälle der Pachtung von Gemeindejagdgebieten durch juristische Personen (vgl. § 15 Stmk JG).

26       Dem Revisionswerber als Mitglied einer bei der Pachtung einer Gemeindejagd zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft kommt hingegen ein Recht auf Bestellung eines Jagdverwalters nicht zu.

27       Da er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein konnte, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030305.L00

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten