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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Regelung des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellt auf - gegebenenfalls abweichende, fehlende oder uneinheitliche - Rechtsprechung des VwGH, nicht aber des OGH ab und der OGH (vgl. Art. 92 Abs. 1 B-VG), nicht aber der VwGH wird vom Gesetz als Leitinstanz in Zivilsachen berufen. Indem die Revisionswerberin angibt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des OGH ab und die im Revisionsfall zu lösenden Rechtsfrage sei in der Rechtsprechung des OGH nicht einheitlich beantwortet, wird daher keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030303.L01Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022