RS Vwgh 2021/12/6 Ra 2021/03/0303

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art92 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Regelung des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellt auf - gegebenenfalls abweichende, fehlende oder uneinheitliche - Rechtsprechung des VwGH, nicht aber des OGH ab und der OGH (vgl. Art. 92 Abs. 1 B-VG), nicht aber der VwGH wird vom Gesetz als Leitinstanz in Zivilsachen berufen. Indem die Revisionswerberin angibt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des OGH ab und die im Revisionsfall zu lösenden Rechtsfrage sei in der Rechtsprechung des OGH nicht einheitlich beantwortet, wird daher keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030303.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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