RS Vwgh 2021/12/6 Ra 2020/11/0201

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110201.L01

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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