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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Rechtssatz
Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110201.L01Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022