RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/09/0243

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StGB §5 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Eine rechtliche Auskunft ist bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ein Geschäftsführer selbst darf sich auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt dazu, dass sich der Beschuldigte nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vermag (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017; 2.10.2003, 2003/09/0126). Das VwG ging aber ohnedies von einem Verschulden des Beschuldigten aus. Bloß aus dem Umstand, dass er im Hinblick darauf, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Asylwerber handelte, bei seinem Steuerberater eine Auskunft einholte, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass statt von Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz auszugehen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L04

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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