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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Eine rechtliche Auskunft ist bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ein Geschäftsführer selbst darf sich auf eine Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern nicht verlassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt dazu, dass sich der Beschuldigte nicht mit seiner Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und ihn die Unkenntnis der Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien vermag (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017; 2.10.2003, 2003/09/0126). Das VwG ging aber ohnedies von einem Verschulden des Beschuldigten aus. Bloß aus dem Umstand, dass er im Hinblick darauf, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Asylwerber handelte, bei seinem Steuerberater eine Auskunft einholte, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass statt von Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz auszugehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L04Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022