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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0116 E 15. September 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde darf bei der Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG den bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteil desjenigen berücksichtigen, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (Hinweis E 24. Juni 2009, 2008/09/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L03Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022