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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die hohe ordnungspolitische Relevanz als abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher kein geeignetes Kriterium zur Strafausmessung innerhalb dieses im konkreten Einzelfall (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090243.L02Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022