RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2020/09/0049

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GO VGWG 2018 §32 Abs2
GO VGWG 2018 §32 Abs3
VGW-DRG 2013
VGW-DRG 2013 §10
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach ausgehend von der Bestimmung des § 32 Abs. 2 und 3 der GO VGWG 2018 Wien für die Beurteilung eines Richters lediglich Akten des zu beurteilenden Richters heranzuziehen sind, die von diesem im Beurteilungszeitraum erledigt wurden, ist abzulehnen. Eine derartige Einschränkung ist weder dem VWG-DRG 2013 noch der genannten Geschäftsordnung zu entnehmen. Diese Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass beispielsweise aktuelle Erledigungsrückstände oder Mängel in der Führung noch nicht erledigter Akten überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Für ein der Sache nach geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot, weil Akten aus laufenden Verfahren entgegen § 32 Abs. 2 legcit. erst zwei Wochen nach Ablauf des zu beurteilenden Arbeitszeitraumes vom Präsidenten zur Verfügung gestellt worden seien, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L06

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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