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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Auffassung, wonach ausgehend von der Bestimmung des § 32 Abs. 2 und 3 der GO VGWG 2018 Wien für die Beurteilung eines Richters lediglich Akten des zu beurteilenden Richters heranzuziehen sind, die von diesem im Beurteilungszeitraum erledigt wurden, ist abzulehnen. Eine derartige Einschränkung ist weder dem VWG-DRG 2013 noch der genannten Geschäftsordnung zu entnehmen. Diese Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass beispielsweise aktuelle Erledigungsrückstände oder Mängel in der Führung noch nicht erledigter Akten überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Für ein der Sache nach geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot, weil Akten aus laufenden Verfahren entgegen § 32 Abs. 2 legcit. erst zwei Wochen nach Ablauf des zu beurteilenden Arbeitszeitraumes vom Präsidenten zur Verfügung gestellt worden seien, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L06Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022