RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2020/09/0049

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VGW-DRG 2013 §10
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit der bloß pauschalen Behauptung, eine andere Priorisierung der Akten hätte die Verjährung jüngerer Akten zur Folge gehabt, wird nicht dargelegt, dass es vom Richter aufgrund gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen objektiv nicht zu erwarten gewesen sei, die ins Treffen geführten mittlerweile eklatant überlangen "Altverfahren" prioritär zu behandeln und dadurch in der Sache ein anderes, für den Richter günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (zur Frage der Prioritätensetzung siehe VwGH 2.11.2010, Ro 2020/09/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L05

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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