Index
L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit der bloß pauschalen Behauptung, eine andere Priorisierung der Akten hätte die Verjährung jüngerer Akten zur Folge gehabt, wird nicht dargelegt, dass es vom Richter aufgrund gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen objektiv nicht zu erwarten gewesen sei, die ins Treffen geführten mittlerweile eklatant überlangen "Altverfahren" prioritär zu behandeln und dadurch in der Sache ein anderes, für den Richter günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (zur Frage der Prioritätensetzung siehe VwGH 2.11.2010, Ro 2020/09/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L05Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022