RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2020/09/0049

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DPNov 1969/OÖ
VGW-DRG 2013 §10 Abs2
VGW-DRG 2013 §10 Abs2 Z8
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Bewertung des "Erfolgs der Verwendung" iSd. § 10 Abs. 2 Z 8 VWG-DRG 2013 steht in engem Zusammenhang mit den anderen Einzelkriterien (vgl. zu den § 10 Abs. 2 VWG-DRG 2013 entsprechenden Kriterien der Dienstpragmatik für Oberösterreich, LGBl. Nr. 70/1973, VwGH 19.11.1986, 85/09/0180). Es hängt naturgemäß von mehreren Faktoren ab, ob der im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Verwendung als Verwaltungsrichter zu erwartende Erfolg erreicht wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dabei nicht bloß die Qualität der Entscheidungen, sondern beispielsweise auch die erledigte Arbeitsmenge und die Effizienz der Verfahrensführung zu berücksichtigen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L04

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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