RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2020/09/0049

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
RStDG §54 idF 2008/I/147
VGW-DRG 2013 §10
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/12/0007 B 18. Mai 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Die Dienstbeurteilung ist keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen, sondern das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit (vgl. VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202), eine solche Beurteilung kann in vertretbarer Weise auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Defizit in einem (wesentlichen) Bereich nicht durch hervorragende Leistungen in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann (vgl. VwGH 14.12.1994, 89/12/0147; 19.3.2004, 2000/12/0008) oder dass auch "überdurchschnittliche Leistungen" in einem Teilbereich nicht erkennen lassen, dass diese "so erheblich" wären, dass sie bloße Normalleistungen "im Bereich zentraler Aufgaben" nicht wettmachen können (vgl. VwGH 5.4.1990, 86/09/0133 (= VwSlg. 13.169 A/1990)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L03

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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