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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/12/0007 B 18. Mai 2020 RS 6Stammrechtssatz
Die Dienstbeurteilung ist keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen, sondern das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit (vgl. VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202), eine solche Beurteilung kann in vertretbarer Weise auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein Defizit in einem (wesentlichen) Bereich nicht durch hervorragende Leistungen in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann (vgl. VwGH 14.12.1994, 89/12/0147; 19.3.2004, 2000/12/0008) oder dass auch "überdurchschnittliche Leistungen" in einem Teilbereich nicht erkennen lassen, dass diese "so erheblich" wären, dass sie bloße Normalleistungen "im Bereich zentraler Aufgaben" nicht wettmachen können (vgl. VwGH 5.4.1990, 86/09/0133 (= VwSlg. 13.169 A/1990)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090049.L03Im RIS seit
03.01.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022