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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des H G in W, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. September 2021, LVwG-153239/5/JS, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt W; mitbeteiligte Parteien: 1. R H und 2. M H, beide vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt W vom 27. Juli 2021, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses samt Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG L. erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „V. Revisionspunkte:“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis in dem ihm einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben [...] gemäß §§ 24, 35, 54 und 55 der OÖ. BauO 1994 idgF., iVm dem OÖ. BauTG 2013 idgF., iVm. Der OÖ. BauTVO 2013 idgF. verletzt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die den revisionswerbenden Parteien erteilte Baubewilligung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, oder etwa auch 21.12.2020, Ra 2019/05/0111, und 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).
Wien, am 17. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050215.L00Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022