TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/17 95/19/0558

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995, Zl. 301.461/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit 16. Jänner 1989 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie verfügte über einen am 16. Juli 1992 ausgestellten Sichtvermerk, welcher sie bis 24. März 1993 zur mehrmaligen Einreise nach Österreich berechtigte.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der österreichischen Botschaft in Budapest die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag langte beim Landeshauptmann von Wien am 22. Juni 1994 ein. Die Beschwerdeführerin gab an, den Antrag in Budapest unterfertigt zu haben. Als ihren derzeitigen Wohnsitz gab sie eine Adresse in Jugoslawien an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe zwar den gegenständlichen Antrag im Ausland eingebracht, sie halte sich jedoch nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage "sichtvermerksfrei in Österreich illegal" auf. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben, weshalb die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung sei auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den maßgeblichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, wonach sie im Anschluß an ihre - im Ausland erfolgte - Antragstellung ohne österreichischen Sichtvermerk wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich dort seither illegal aufhält, nicht entgegen. Als Staatsangehörige der "Bundesrepublik Jugoslawien" benötigte sie infolge der Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" durch das BGBl. Nr. 386a/1992, zur Wiedereinreise einen Sichtvermerk. Daß sie zwischenzeitig eine solche Berechtigung erlangt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Eine illegale Einreise und ein daran anschließender illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wobei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Eine Versagung der Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z. 6, statt richtig auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, vermag den Fremden in seinen Rechten nicht zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1758).

Hinzuweisen ist noch darauf, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 26. Juni 1995 jedenfalls nicht auf § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 stützen kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Anwendbarkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190558.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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