Norm
StPO §310 Abs1Rechtssatz
Werden bildliche Äußerungen in Fragestellung, Wahrspruch und Urteil nicht verschriftlicht, wird insoweit keine Feststellungsgrundlage geschaffen. Ihre Wiedergabe ausschließlich in Bildform scheidet als Subsumtionsbasis aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133817Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022