TE OGH 2021/11/25 14Ns89/21f

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 15 Hv 107/19z des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf voreingenommener und parteilicher Verfahrensführung durch den zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS-Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8]).

Textnummer

E133404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00089.21F.1125.000

Im RIS seit

06.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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