Norm
IPRG §6Rechtssatz
Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische Recht auch für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ordre public; ordre public Verstoß; österreichischer ordre public; öffentliche Ordnung; Vorbehaltsklausel; Grundwertungen; Überschreitung Haftpflichtversicherungssumme; Anrechnung Zinsen KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133818Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022