RS OGH 2021/11/25 2Ob207/20k

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Norm

IPRG §6

Rechtssatz

Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische Recht auch für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

ordre public; ordre public Verstoß; österreichischer ordre public; öffentliche Ordnung; Vorbehaltsklausel; Grundwertungen; Überschreitung Haftpflichtversicherungssumme; Anrechnung Zinsen Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133818

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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