TE Vwgh Beschluss 1996/10/17 96/08/0239

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §345;
ASVG §346 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesberufungskommission für Wien vom 8. Juli 1996, betreffend Überprüfung von Honorarrechnungen (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30. Juni 1995 stellte die Paritätische Schiedskommission für das Land Wien fest, daß die Behandlungsweise des Beschwerdeführers (eines praktischen Arztes) in den Quartalen IV/92 bis I/95 das "Maß des Notwendigen" im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesamtvertrages überschritten habe und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt berechtigt sei, einen Betrag in der Höhe von S 255.433,76 (excl. Mehrwertsteuer) rückzuverrechnen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1996 sprach die Landesberufungskommission für Wien aus, daß die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt berechtigt sei, bezüglich der streitgegenständlichen Quartale nur einen Betrag von S 85.768,94 (excl. Mehrwertsteuer) rückzuverrechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde des Arztes vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß § 344 Abs. 1 ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann gemäß § 344 Abs. 4 ASVG Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Der mit "Landesberufungskommission" überschriebene § 345 ASVG hat folgenden Inhalt:

"(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.

(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."

Der die "Bundesschiedskommission" regelnde § 346 ASVG lautet auszugsweise:

"...

(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."

In sinngemäßer Anwendung des § 346 Abs. 6 ASVG sind die Mitglieder der Landesberufungskommission in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

Die Landesberufungskommission ist eine sogenannte "Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag" im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG (vgl. die Erläuterungen zur 48. ASVG-Novelle, 1098 BlgNR, 17. GP, S. 16 f). Neben den übrigen Voraussetzungen unterliegen die Bescheide dieser Kommission weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg (vgl. § 345 Abs. 3 iVm § 346 Abs. 7 ASVG); auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt. Gegen Entscheidungen der Landesberufungskommission ist daher nur mehr eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich (vgl. Teschner-Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, 61. Ergänzungslieferung, Vorbemerkung zu den §§ 344 ff).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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