TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/21 L525 2147085-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L525 2147085-1/17E
L525 2147089-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA: Pakistan, beide vertreten durch Dr. Helmut BLUM und Mag. Andrea BLUM, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 18.1.2017, Zl. XXXX (prot. zu L525 2147085-1) und Zl. XXXX (prot. zu L525 2147089-1), nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 5.2.2021 und am 1.7.2021 zu Recht erkannt:

Zu L525 2147085-1:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zu L525 2147089-1:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer –pakistanische Staatsangehörige – stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am jeweils 20.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am Folgetag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer 1 (prot. zu L525 2147085-1) an, dass er ein eigenes Geschäftslokal (Handybranche) gehabt hätte. Dann sei er beraubt worden, es sei alles gestohlen worden. Das sei im Dezember 2014 gewesen. Dann sei er arbeitslos gewesen. Sein Geschäft habe er nicht mehr aufbauen können. Hier wünsche er sich eine bessere Zukunft. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in Armut leben würde. Beschwerdeführer 2 (prot. zu L525 2147089-1) erstattete die gleichen Angaben wie sein Bruder bei der Erstbefragung.

2. Am 16.11.2016 wurden die Beschwerdeführer getrennt niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen.

Eingangs seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe und ganz gesund sei. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Pakistan gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Arain zugehörig. Nach der High School habe er in Mobiltelefongeschäften und im Marketingbereich gearbeitet. Danach habe er im Geschäft seines jüngeren Bruders XXXX (Beschwerdeführer 2), XXXX angefangen. Das Geschäftslokal sei ausgeraubt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass an dem Raub bei XXXX irgendwie auch ihre Freunde beteiligt gewesen seien. Sie hätten ihr Geld an verschiedenen Plätzen, zum Beispiel in einem Karton oder einer Verpackung deponiert und sehr sicher verwahrt. Bei dem Raub sei das ganze Geschäft buchstäblich durchsucht worden. Deshalb hätten sie angenommen, dass jemand von ihnen, also von ihren Freunden, beteiligt gewesen sei. Durch das Verhalten ihrer Freunde hätten sie gemerkt, dass sie irgendwie beteiligt seien. Sie hätten XXXX , XXXX , XXXX und einen anderen, dessen Name dem Beschwerdeführer nicht einfalle – es seien viele Freunde gewesen –, in Verdacht gehabt. Den Verdacht hätten sie der Polizei nicht gemeldet. XXXX sei selbst bei der Polizei, beim Superintendent of Police beschäftigt, er mache alle seine illegalen Dinge über solche Leute. Das Geschäft sei am 28.12.2014 ausgeraubt worden. Ein weiterer Raub sei nicht geschehen, aber die Polizei habe den Beschwerdeführer einmal, ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der Ausreise aus Pakistan, mitgenommen. Sein Bruder XXXX (Beschwerdeführer 2) habe XXXX dann 10.000,- Rupien gegeben und sei der Beschwerdeführer freigekommen. Schon zuvor habe die Polizei sie schikaniert. Der Raub sei am 28.12.2014 gewesen, tags darauf sei die Polizei gekommen, am 30.12.2014 habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet. Dann sei der erste Drohanruf gekommen. Am 8.1.2015 habe der Beschwerdeführer die zweite Anzeige erstattet. Einmal seien zwei Uniformierte in den Shop gekommen und hätten gesagt, dass sie die Eingaben zurückziehen sollten, weil die Täter gefährlich seien und ihnen schaden, das Geschäft anzünden oder sie töten könnten. Als die Polizei gesagt hätte, sie sollten die Anzeige zurückziehen, seien sie nochmals angerufen und bedroht worden, was der Beschwerdeführer am 18.1.2015 angezeigt habe. Zu den Telefondrohungen führte der Beschwerdeführer aus, eine Person habe angerufen und gefragt, was mit dem Täter sei und ihnen gedroht, dass sie das lassen sollten, weil es gefährlich werden könne. Dann hätten sie Ruhe. Sie seien auch beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe das Geschäft geschlossen, seinem Bruder den Schlüssel gegeben und seien sie ausgereist. Bei einer Rückkehr könne der Beschwerdeführer anderswo in Pakistan kein Geschäft eröffnen, weil irgendwer aus der Nachbarschaft oder von der Polizei das mitbekommen würde. Die Polizei dort sei überall gleich, ein Handy könne man überall orten. Die Polizei sei eine Art Auftragstäter.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA drei fremdsprachige Eingaben und Ausdrucke von Facebook-Postings von XXXX , die vom Dolmetscher während einer Einvernahmepause vor dem BFA in die deutsche Sprache übersetzt wurden, Geschäftsunterlagen und Lichtbilder des Geschäfts XXXX , eine Teilnahmeberechtigung samt Terminliste der Caritas Kärnten über einen Deutschkurs sowie Lichtbilder betreffend freiwillige Tätigkeiten vor.

Der Beschwerdeführer 2 führte eingangs aus, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe und ganz gesund sei. Er stehe nicht in ärztlicher bzw. nervenärztlicher Behandlung. Über Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum 8. Schuljahr die Schule besucht und diese danach abgebrochen. Er habe dann im Callcenter seines Vaters angefangen. Danach habe er einen eigenen Mobilshop gehabt, diesen hätten sie immer erweitert. Das Geschäft habe XXXX geheißen. Den Shop hätten sie im Februar 2015 verlassen. Nach Verlassen des Shops seien sie noch ca. zwei Monate in Pakistan geblieben. Am 9.2.2015 hätten sie Pakistan verlassen. Seither halte er mit seiner Mutter Kontakt. Ihre finanzielle Situation in Pakistan sei durchschnittlich gewesen. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder ausgereist seien hätte ihr Bruder Asif das Geschäft übernommen. Das Geschäft hätten aber sein Bruder XXXX (Beschwerdeführer 1) und er geführt vorher. Aufgefordert seine Fluchtgründe in seinen eigenen Worten zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, es hätte einen Raubüberfall gegeben, dies hätten sie der Polizei schriftlich gemeldet und deswegen hätten sie Pakistan verlassen. Der Überfall sei im Dezember gewesen. Die Polizei habe dann ihre Ermittlungen angestellt und seien zwei Polizisten zu ihnen gekommen, die sie aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen. Sie hätten dies zunächst ignoriert aber dann hätte es eine weitere Drohung gegeben. Auch dies hätten sie wieder der Polizei gemeldet und hätten sie dann ausreisen müssen. Sein Bruder XXXX (Beschwerdeführer 1) sei außerdem einmal wegen eines Telefonats verhaftet worden, welches nur ein paar Sekunden oder eine Minute gedauert hätte. Dieses Telefongerät sei einmal bei einem Raub entwendet worden und sie hätten 10.000 Rupien für die Freilassung seines Bruders zahlen müssen. Das Mobilgerät sei nämlich bei ihnen in Reparatur gewesen. Die Polizei hätte den Eigentümer finden wollen, dies sei aber nicht gegangen, weil viele Kunden im Geschäft gewesen seien. Auch der Bruder Asif sei verhaftet worden, da seien der Beschwerdeführer und sein Bruder aber bereits ausgereist gewesen. Auch dieser Bruder habe 10.000 zahlen müssen und hätte dann gehen können. Seit diesem Vorfall sei das Geschäft geschlossen und die Polizei würde seine Familie in Ruhe lassen. Zwischen dem Raub und der Ausreise seien zwei Monate vergangen, sie hätten den Shop noch nicht verkauft gehabt und weiter Rechnungen bezahlt. Es habe weitere Bedrohungen gegeben. Der Anrufer habe seinen Namen nicht gesagt, sie hätten zwei Anrufe erhalten, aber beide Male habe der Bruder XXXX (Beschwerdeführer 1) abgehoben. Vor den Anrufen seien die Polizisten gekommen. Die Anzeigen hätte auch der Bruder aufgegeben, nicht der Beschwerdeführer. Von einem XXXX habe er noch nie gehört, sein Bruder würde sich mit Internetsachen befassen, vielleicht wisse er das. Die beiden Beschwerdeführer würden einen Freund verdächtigen, den Shop ausgeraubt zu haben, nämlich XXXX , dieser habe weitere Freunde. Auch diese seien korrupte Personen. Nach der Anzeige hätten diese Personen sich immer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und so seien dem Beschwerdeführer und seinem Bruder der Verdacht gekommen, dass diese Personen sie ausgeraubt hätten. XXXX hätte den Verdacht auch der Polizei gemeldet, eine schriftliche Eingabe gäbe es aber nicht. Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer 2 vor, er sei mit seinem Bruder in Österreich, er habe keine Freunde in Österreich. Er erhalte Grundversorgung und habe sonst keine sozialen Bindungen an Österreich. Er sei kurz beim Roten Kreuz gewesen und bei der Caritas tätig gewesen, zB beim Kleidersortieren. Jetzt mache er das nicht mehr, da es in XXXX sowas nicht gäbe. Er besuche in St. Pölten einen Deutschkurs.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom jeweils 18.1.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen beide Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA in beiden Verfahren zusammengefasst aus, es sei glaubhaft, dass das Geschäft ausgeraubt worden und es zu Drohanrufen durch Unbekannte gekommen sei. Nicht glaubhaft gemacht worden sei hingegen, dass es zu einer unbegründeten Festnahme des Beschwerdeführers 1 durch die Polizei gekommen sei und er auch von Angehörigen der Polizei in Gujranwala unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland über umfassende familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und sei die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten keine engen sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden.

4. Mit Schriftsatz vom 6.2.2017 erhoben beide Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 18.1.2017. Die Beschwerden führte im Wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer hätten ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Pakistan frei gesprochen. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung der belangten jedoch nicht zu entnehmen und könne diese dementsprechend auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht auflösen lassen. Die Beschwerdeführer hätten dieselben Angaben zu ihren Identitätsdokumenten gemacht. Es sei tatsächlich am 20.9.2014 zu einem Fall polizeilicher Willkür gegen den Beschwerdeführer 1 gekommen. Die Beamten hätten den Beschwerdeführer 1 in Haft genommen und Lösegeld in Höhe von 10.000,- Rupien von den Angehörigen gefordert. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer 1 einen Tag in Haft befunden. Diesen Vorfall habe er dem Blogger XXXX geschildert, der grundsätzlich über polizeiliche Willkür in seinem Blog berichtet. Dieser habe sodann den gegenständlichen Artikel für seien Blog verfasst. Die belangte Behörde habe sich primär auf eine Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt bzw. sei die Verfassung der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht berücksichtig worden. Das BFA habe damit die gesetzlichen Vorgaben außer Acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten bei ihrer Erstbefragung nichts widersprüchlich vorgebracht, sondern ihre Fluchtgründe nur kurz angegeben. Als sie weitere Angaben machen habe wollen, seien sie von der Dolmetscherin sehr unfreundlich darauf hingewiesen worden, nur die von ihr gestellten Fragen zu beantworten. Insgesamt sei die Dolmetscherin dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht wohl gesonnen gewesen, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe. Die belangte Behörde habe in ihrem Länderbericht selbst festgestellt, dass die Polizei in Pakistan unrechtmäßige Verhaftungen durchführe, um anschließend Lösegeld zu erpressen. Ebendies sei den Beschwerdeführern bereits zugestoßen. Dass die Beschwerdeführer weiterhin einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, sei im Verfahren durch die belangte Behörde völlig verkannt worden. Die Polizei sei in das Geschäft gekommen und habe die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre bei der Polizei gemachten Eingaben über den Überfall auf das Geschäft zurückzuziehen. Würden die Beschwerdeführer dem nicht nachkommen, so würde dies für sie "nicht gut ausgehen", wobei die negativen Konsequenzen nicht näher benannt worden seien, sohin eine ernsthafte Gefahr für das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Pakistan von den pakistanischen Behörden verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weil sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Art. 10 Abs. 1 lit. a und d der Statusrichtlinie subsumieren ließen. Ein anderer Bruder der Beschwerdeführer sei ebenfalls von der pakistanischen Polizei unrechtmäßig verhaftet worden. Es sei schon daran zu erkennen, dass die Behörden offenbar systematisch gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen würden. Daher könne nicht damit argumentiert werden, dass die Verfolgungsgefahr nicht mehr bestünde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführern nicht offen, da die Polizei in ganz Pakistan tätig sei und daher die nötigen Mittel habe, um die Beschwerdeführer auch in einem anderen Teil des Landes zu finden. Den Beschwerdeführern drohe unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die pakistanischen Behörden und auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Die Gefahr von Anschlägen durch die Taliban sei im gesamten Land hoch und sei gerade im Nordwesten des Landes der Konflikt mit den Taliban nach wie vor präsent. Die Beschwerdeführer würden intensive soziale Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen pflegen, sie besuchen regelmäßig einen Deutschkurs und arbeiten freiwillig.

5. Beide Akten wurden 9.2.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer 1 eine Arbeitsbestätigung von XXXX vom 13.12.2017 über ehrenamtliche Mitarbeit, ein pakistanisches Zeugnis, ein Schreiben des BMB vom 21.2017 betreffend Vergleichbarkeit von Zeugnissen, ein ÖSD-Zertifikat A1 ("sehr gut bestanden") vom 14.7.2017, ein ÖSD-Zertifikat A2 ("sehr gut bestanden") vom 6.12.2017, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 ("bestanden") vom 23.6.2018, zahlreiche Onlinekurs-Zertifikate von openclassrooms, TemplateMonster, hp und Udemy betreffend IT- bzw. wirtschaftliche Themenbereiche sowie Deutschlernen, diverse Tickets bzw. Teilnahmepässe, ein Zertifikat von refugees(code) über einen DevelopMe-Kurs mit Spezialisierung Web Developement- und Media Making-Kurs von November 2017 bis März 2018, eine Bestätigung des ÖRK über ein Online-Erste-Hilfe-Training, eine Meerespatenschafts-Urkunde des WWF, Unterlagen betreffend Werbegrafiken, Rechnungen, ein Gründungsfitness-Profil der WKO, ein Domain-Zertifikat, Kulturpässe 2018 und 2020, eine XXXX -Card, Wiener Linien-Jahreskarten 2019, 2020 und 2021, eine Ö3-Team-Österreich-Registrierung, zahlreiche Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben sowie Konvolute von Lichtbildern vor.

Der Beschwerdeführer 2 legte vor:

?        Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 29.6.2018

?        A1 Zertifikat vom 6.12.2017

?        Arbeitsbestätigung von Le+O vom 13.12.2017 über ehrenamtliche Mitarbeit

?        Medizinische Unterlagen, darunter eine OP-Freigabe vom 26.7.2019 und Patientenbrief vom Orthopädischen Spital Speising vom 26.8.2019

?        Medikationsplan vom 9.2.2021

?        Schreiben von Frau Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 6.4.2020

?        Befundbericht vom 14.1.2021

?        Schreiben der ÖGK vom 22.9.2020 über die Bewilligung einer Reha für 22 Tage

?        Patientenbrief des Orthopädischen Spital Speising vom 31.8.2020

?        Entlassungsbriefe des Orthopädischen Spital Speising aus dem Jahr 2019

?        Empfehlungsschreiben vom 19.1.2021 von DI XXXX über den Besuch eines Deutschkurses des Beschwerdeführers

?        zahlreiche Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben sowie Konvolute von Lichtbildern von Aktivitäten des Beschwerdeführers mit seinem Bruder und der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst am 5.2.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des vorliegenden engen Sachzusammenhanges wurden beide Verhandlungen gemeinsam abgeführt. Die Parteien erhoben keinen Einwand dagegen.

In der Verhandlung wurde Frau XXXX zeugenschaftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer 1 legte in der Verhandlung eine Einstellungszusage, eine Teilnahmebestätigung der Caritas über einen Workshop "Weltbilder-Offene Kunstwerkstatt" sowie weitere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer 2 legte in der Verhandlung eine Einstellungszusage vom 24.1.2021, einen klinsch-psychologischen Befundbericht vom 2.2.2021 sowie weitere Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor.

Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden den Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Pakistan übermittelt. Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuelle Zahlen der WHO zu COVID-19 in Pakistan wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm die Länderinformationen grundsätzlich zur Kenntnis und führte dazu aus, dass der Sicherheitsapparat in Pakistan, insbesondere die Polizei, erhebliche Schwächen und Mängel aufweise. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Korruption sowohl in Polizei und Justiz nach wie vor ein großes Problem in Pakistan darstelle, Polizeiübergriffe häufig vorkämen und auch eine Kooperation zwischen Polizei und kriminellen Gruppierungen ein häufig auftretendes Phänomen in Pakistan darstelle. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die im vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht angeführten, schwerwiegenden Krankheiten beim Beschwerdeführer 2 tatsächlich vorliegen und die Abschiebung aus daher unzulässig sei.

8. Das erkennende Gericht gab dem Antrag statt und holte in weiterer Folge ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie ein. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge samt dem Länderinformationsblatt und der Ladung am 2.6.2021 zum neuerlichen Verhandlungstermin am 1.7.2021 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.6.2021 übermittelte der Beschwerdeführer – über seinen Vertreter – eine Reihe an Fragen an den Gutachter und beantragte den Gutachter ebenso zur Verhandlung am 1.7.2021 zu laden.

9. Das erkennende Gericht führte am 1.7.2021 eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin erschien. Der Sachverständige wurde via Telefon zugeschaltet und wurden keine Einwände gegen die Vorgangsweise erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers 1 (L525 2147085-1):

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi (Arain) zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Punjabi sowie weiters Urdu und Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, an einer Unterhaltung und teilweise auch an der abgeführten mündlichen Verhandlung auf Deutsch teilzunehmen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Gujranwala, Provinz Punjab. Im Jahr 2006 absolvierte der Beschwerdeführer die High School und machte anschließend eine Ausbildung für das Reparieren von Mobiltelefonen und Computern. Daraufhin eröffnete der Beschwerdeführer ein Geschäft namens " XXXX ", welches er später aber wieder schloss und als Partner in ein anderes Mobilgeschäft, " XXXX " eintrat. Danach arbeitete der Beschwerdeführer im Marketingbereich für die Firmen " XXXX " und " XXXX ". Im Jahr 2011 oder 2012 begann der Beschwerdeführer schließlich im Mobiltelefongeschäft seines Bruders XXXX , XXXX , zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte in Pakistan gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern, drei Brüdern, einer Schwägerin und dem Kind eines Bruders im Haus der Eltern in Gujranwala. Der Vater des Beschwerdeführers betrieb dort ein Lebensmittelgeschäft; ein Bruder des Beschwerdeführers hat einen Friseursalon, ein anderer arbeite in einer Tischlerei, eine Schwester arbeitet für eine Bank. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor an der Heimatadresse in Gujranwala. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Pakistan.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX im Februar 2015 aus Pakistan aus.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1 (L525 2147085-1):

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers 1 (L525 2147085-1):

Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in Österreich. Weitere Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers halten sich nicht in Österreich auf. Der Beschwerdeführer lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehendes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder leben seit Februar 2017 bei Frau XXXX in XXXX . Es besteht ein persönliches Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu Frau XXXX . Er unterstützt diese im Alltag und wurden zahlreiche gemeinsame Ausflüge und Freizeitaktivitäten, wie Museumsbesuche, Besichtigungen von Orten und historischen Bauwerken, unternommen. Der Beschwerdeführer verfügt über weitere soziale Anküpfungspunkte in Österreich, insbesondere aus dem Kreis der Nachbarn und Freunde seiner Unterkunftgeberin sowie aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Engere freundschaftliche Kontakte oder verfestigte Beziehungen können in dieser Hinsicht aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Unterstützungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer engagierte sich von September bis Dezember 2015 freiwillig bei der Caritas XXXX und beim Verein " XXXX " XXXX sowie von Jänner 2016 bis April 2016 bei der Caritas XXXX . Seit 2017 nimmt der Beschwerdeführer im Rahmen des Vereins XXXX regelmäßig an Deutschkursen sowie Zusammenkünften und Ausflügen teil und hilft dort auch bei organisatorischen Arbeiten. Ebenso nimmt der Beschwerdeführer an Deutschkursen, Ausflügen und verschiedenen Feiern des Flüchtlingsnetzwerks XXXX teil. Er engagiert sich auch beim XXXX und leistet dort Unterstützung bei Veranstaltungen. Im Rahmen von XXXX nahm der Beschwerdeführer ab März 2017 am "Treffpunkt Lerncafé" teil. Am 25.8.2017 besuchte der Beschwerdeführer den Workshop "Weltbilder-Offene Kunstwerkstatt" der Caritas. Im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter für die Hilfseinrichtung XXXX tätig. Der Beschwerdeführer nahm weiters an einem Online-Erste-Hilfe-Training des ÖRK teil, übernahm eine Meerespatenschaft des WWF und registrierte sich für das Ö3-Team Österreich.

Der Beschwerdeführer legte am 14.7.2017 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 und am 6.12.2017 auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich ab (jeweils "sehr gut bestanden"). Am 23.6.2018 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung zu Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen.

Der Beschwerdeführer ging während der Dauer seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Er nahm während seines Aufenthalts an zahlreichen Online-Kursen betreffend IT- bzw. wirtschaftliche Themenbereiche sowie Deutsch teil und erwarb entsprechende Zertifikate. Von November 2017 bis März 2018 nahm der Beschwerdeführer an einem DevelopMe-Programm mit Spezialisierung Web Developement- und Media-Making-Kurs von refugees(code) teil. Der Beschwerdeführer besuchte ab 2018 verschiedene Branchenveranstaltungen sowie Startup- und IT-Workshops. Er führt zuhause Computer-Grafik-Übungen durch und bietet seine Grafiken im Internet zum Download an. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage der XXXX für eine Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter in der Oberflächentechnik mit einem Mindestgehalt von EUR 1.950,-.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

1.4. Zur Person des Beschwerdeführers 2 (L525 2147089-1):

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi (Arain) zugehörig und stammt aus Gujranwala, Provinz Punjab. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Punjabi sowie weiters Urdu und Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen, an einer Unterhaltung, die über Smalltalk hinausgeht, teilzunehmen. Es zeigen sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, wobei aufgrund der laufenden neuroleptischen Therapie bereits Besserungen der Beschwerden eingetreten sind und psychotische Symptome in den Hintergrund getreten sind. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. Eine Fortführung der neuroleptischen Therapie in Pakistan ist möglich. Eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes tritt im Falle der Überstellung nach Pakistan nicht ein bei Weiterführung der neuroleptischen Therapie. Eine suizidale Einengung liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sieben oder acht Jahre die Schule besucht und hat im Anschluss ein CallCenter des Vaters übernommen. Danach hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Shop gegründet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte in Pakistan gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern, drei Brüdern, einer Schwägerin und dem Kind eines Bruders im Haus der Eltern in Gujranwala. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor an der Heimatadresse in Gujranwala. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX im Februar 2015 aus Pakistan aus.

1.5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2 (L525 2147089-1):

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.6. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers 2 (L525 2147089-1):

Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in Österreich. Weitere Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers halten sich nicht in Österreich auf. Der Beschwerdeführer lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehendes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer und sein Bruder leben seit Februar 2017 bei Frau XXXX in XXXX . Es besteht ein persönliches Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu Frau XXXX . Sie unterstützt diese im Alltag und wurden zahlreiche gemeinsame Ausflüge und Freizeitaktivitäten, wie Museumsbesuche, Besichtigungen von Orten und historischen Bauwerken, unternommen. Der Beschwerdeführer verfügt über weitere soziale Anküpfungspunkte in Österreich, insbesondere aus dem Kreis der Nachbarn und Freunde seiner Unterkunftgeberin. Engere freundschaftliche Kontakte oder verfestigte Beziehungen können in dieser Hinsicht aber nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Unterstützungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer arbeitete ehrenamtlich bei der Caritas und verteilte dort ca. sieben Monate Essen. Der Beschwerdeführer absolvierte am 29.6.2018 die A2 Integrationsprüfung. Ebenso nimmt der Beschwerdeführer an Deutschkursen, Ausflügen und verschiedenen Feiern des Flüchtlingsnetzwerks Perchtoldsdorf teil. Der Beschwerdeführer hat sich auch beim Soroptimisten Club Mödling eingebracht und leistet dort Unterstützung bei Veranstaltungen, wie zB beim Auf- und Abbau bei diversen Veranstaltungen und durch das Kochen bei näher bezeichneten Veranstaltungen. Seit 2017 nimmt der Beschwerdeführer im Rahmen des Vereins Bindestriche regelmäßig an Deutschkursen sowie Zusammenkünften und Ausflügen teil und hilft dort auch bei organisatorischen Arbeiten. Ebenso nimmt der Beschwerdeführer an Deutschkursen, Ausflügen und verschiedenen Feiern des Flüchtlingsnetzwerks Perchtoldsdorf teil. Im Rahmen von Connect Mödling nahm der Beschwerdeführer ab März 2017 am "Treffpunkt Lerncafé" teil.

Der Beschwerdeführer ging während der Dauer seines Aufenthalts in Österreich bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit nach und steht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage der für eine Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter als Helfer bei einem näher angeführten Unternehmen mit einem Beschäftigungsausmaß in Höhe von 38,5 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.200,-.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

1.7. Länderfeststellungen:

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).

Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).

Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Quellen:

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Sicherheitslage

Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).

Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).

Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt ] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).

Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019).

Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation):

Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt .

Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018).

Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018).

Quellen:

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Wichtige Terrorgruppen

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).

Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).

Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] (PIPS 7.1.2019 S 74f).

Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).

Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f).

Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87).

Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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