TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 L510 2228567-1

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L510 2228567-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter XXXX , dieser vertreten durch Dr. Alexander PHILIPP, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 20.05.2021 und 23.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.01.2020, Zahl XXXX , wurde (I.) der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.11.2015, Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, (II.) dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG nicht zuerkannt, (III.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, (IV.) gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen, (V.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei und (VI.) festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 20.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Neben dem Vater des Beschwerdeführers wurde auch die Mutter des Beschwerdeführers sowie die nicht zur Verhandlung geladene Großmutter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Der als Zeuge geladene Großvater des Beschwerdeführers erschien aufgrund einer Infektion mit dem Corona Virus nicht zur Verhandlung. Das BFA ist unentschuldigter Weise nicht erschienen.

Am 23.07.2021 wurde erneut eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Neben dem Vater des Beschwerdeführers wurde diesmal auch der Großvater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien geboren. Er ist armenischer Staatsangehöriger.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2015, Zahl XXXX , wurde dem für den Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel der ihm von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt worden wäre.

1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die von einem österreichischen Standesamt ausgestellt wurde, dem zitierten Zuerkennungsbescheid, dem ZMR, dem IZR, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als fünfjähriges Kind in Österreich strafunmündig ist (§ 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 JGG).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt werden.

3.2. Nach den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 18.11.2015 zuerkannt. Seit der Zuerkennung sind inzwischen über fünf Jahre vergangen, der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, er ist in Österreich mit seiner Familie wohnhaft und er verfügt über keinen Aufenthaltstitel, der ihm von der Aufenthaltsbehörde erteilt worden wäre. Es liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG vor, wonach einem Fremden der Status eines Asylberechtigten nicht aberkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/14/0222). Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich um eine Sachentscheidung (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082). Da der Beschwerdeführer nach wie vor asylberechtigt ist, waren nach Spruchpunkt I. folglich auch die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos zu beheben.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L510.2228567.1.00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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