Entscheidungsdatum
06.12.2021Norm
ASVG §18aSpruch
W167 2203385-1/31E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , XXXX , wegen §§ 18a iVm 699 Abs. 3 ASVG wegen der Pflege ihres behinderten Kindes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben und der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , im Zeitraum vom XXXX stattgegeben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Selbstversicherung UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2203385.1.00Im RIS seit
30.12.2021Zuletzt aktualisiert am
30.12.2021