TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/6 W167 2203385-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

ASVG §18a
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W167 2203385-1/31E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , XXXX , wegen §§ 18a iVm 699 Abs. 3 ASVG wegen der Pflege ihres behinderten Kindes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben und der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , im Zeitraum vom XXXX stattgegeben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Selbstversicherung Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2203385.1.00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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