TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/9 L517 2245450-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L 517 2245450-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Ried vom 30.07.2021 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abge-wiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

18.05.2021 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. „bB“)

31.05.2021 – Beschwerde von XXXX (in der Folge „bP“)

23.06.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB

29.06.2021 – Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die bP

08.07.2021 – E-Mail der bP an AMS

09.07.2021 – Hinweis AMS an bP auf Erfordernis eines Vorlageantrags

07.07.2021 – Rückfrage der bP beim AMS per E-Mail (13:05 Uhr)

13.07.2021 – erneuter Hinweis AMS auf Vorlageantrag bzw. Möglichkeiten der Einbringung

15.07.2021 – Vorlageantrag der bP per E-Mail (abgesendet am 14.07.2021 um 21:00 Uhr)

26.07.2021 – Parteiengehör

30.07.2021 – Bescheid der bB

15.08.2021 – Beschwerde der bP

16.08.2021 – Vorlage der Beschwerde am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 18.05.2021 wurde gegen die bP eine Sanktion gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 04.05.2021 – 28.06.2021 verhängt. Die bP erhob dagegen am 31.05.2021 Beschwerde, am 23.06.2021 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 29.06.2021 nachweislich zugestellt, dies wurde auch von der bP bestätigt.

Am 08.07.2021 um 20:53 Uhr verfasste die bP eine E-Mail an das AMS mit folgendem Inhalt:

„Ich kann es einfach nicht fassen.

Meine Beschwerde wurde abgewiesen

Ich weis ganz genau dass das AMS jetzt ein schärferes Programm fährt,aber dann

sollen sie das bei Leuten machen die es wirklich verdient habe .

Ich habe mich richtig verhalten und all meine Sache bzw Bewerbungen erledigt so

wie es sich gehört.

Mir wird vorgeworfen keine Bewerbungsunterlagen mit gehabt zu haben.

hatte ich sehr wohl.

Lebenslauf hatte ich mit.

nur danach wurde ja nicht einmal gefragt.

Und mir war klar das es eine Montage Arbeit ist,stand ja auf den Zettel oben was ich

vom AMS bekommen habe.

Verstehen sie doch dass das alles eine Lüge von XXXX ist ,nur weil er mir eines

auswischen will.

Ich redete nur mit seiner Sekretärin nicht mit ihm.

Aber er stand immer hinter mir und gab Ihr irgendwelche Zeichen.

Was genau weiß ich nicht aber auf alle Fälle so wie sie sich verhalten hat schau das

er so schnell wie möglich geht.

Sie hat mich gefragt ob ich Erfahrung in diesem Bereich habe .

Ich sagte Nein,aber man kann alles lernen

Dann sagte Sie zu mir das sie eigentlich einen richtigen Monteur suchen und sie das

beim AMS bekannt geben muss.

Weil wenn sie jemanden auf Montage schicken dann muss er die arbeit verstehen .

Und nicht erst anlernen muss

Verstehen sie mich jetzt.

Es ist alles gelogen und sogar prallt er mit dem in ganz XXXX herum das er mir

eines ausgewischt hat.

Wie kann ein Mensch nur sowas machen.

Ich leben nur von dem AMS Geld und jetzt soll mir das auch noch genommen

werden.

Eine Frechheit na wirklich.

Von was soll ich bitte Leben.

Am Montag muss ich wahrscheinlich bei XXXX anfangen,hab gestern meine

Zugangsdaten bekommen,kann mir nicht mal was zum essen in der Pause kaufen

und wegen was

Nur weil XXXX mehr geglaubt wird als wie mir.

Aber das kann ich nicht auf mir sitzen lassen.

Wenn ich mich falsch verhalten hätte ok

Aber ich sag es noch mal

Ich habe alles richtig gemacht.“

Das AMS antwortete der bP daraufhin am 09.07.2021 wie folgt:

„in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2021 wurden Sie auf das Rechtsmittel eines Vorlageantrages hingewiesen. Demnach kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim AMS XXXX der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Einen solchen Antrag haben Sie bis dato nicht gestellt.“

Unmittelbar nach Erhalt der E-Mail fragte die bP per E-Mail nach, ob sie das direkt beim AMS machen müsse. Am 13.07.2021 teilte das AMS der bP um 07:36 Uhr mit, dass sie den Vorlageantrag schriftlich per Post, E-Mail, eAMS-Konto oder persönlich einbringen könne.

Die Frist zur Beantragung der Vorlage der Beschwerde beim BVwG endete am 13.07.2021 um 0:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war kein Vorlageantrag der bP beim AMS eingelangt.

Am 15.07.2021 ging beim AMS ein am 14.07.2021 um 21:00 Uhr übermittelter Vorlageantrag der bP ein.

Mit Bescheid vom 30.07.2021 wies die bB den Vorlageantrag der bP vom 15.07.2021 wegen verspäteter Einbringung zurück.

Dagegen richtet sich das als Beschwerde zu wertende Schreiben der bP vom 15.08.2021 (per E-Mail übermittelt) mit folgendem Inhalt:

„Mein letzter Bescheid bzw Vorlangenantrag wurde wieder abgewiesen

Mit der Begründung das die Frist abgelaufen ist

Denn Bescheid das ich einen Vorlagenantrag machen muss bekam ich am 29.6 mit der

Post zugesendet.

Am 9.7 schrieb ich dann noch mal eine e-mail zusammen mit der Meinung das das ein

Vorlagenantrag ist

Ich wusste nicht was ein Vorlagenantrag ist was mir auch dann der Herr XXXX

schrieb

Das ich das beim AMS oder per e-mail einreichen kann

Ich wusste das ich am 14.7 einen Kontrolltermin bei AMS hatte und wartete darauf das die

mir da weiter helfen könnten

Beim Schalter fragte ich dann wegen dem,aber mir wurde gesagt ahhhh für das hab ich

jetzt keine Zeit ich soll das selber erledigen

Ich soll auf einen Zettel drauf schreiben das ich einen Vorlagenantrag an das OGH stellen

will mit meiner Unterschrift und fertig

Das machte ich dann auch gleich noch am selben Tag und schickte es ab.

Und jetzt heißt es wieder ich bin zu spät

Jedes mal wird mein Bescheid wegen irgendwas anderen abgewiesen.

Ich kämpfe schon seit Mai für mein Geld.

Weil ich zu unrecht eine Geldsperre bekommen habe

Sehen Sie selber das ich nicht mehr beim AMS gemeldet bin

Weil ich endlich eine Arbeit gefunden habe

Genauso wie ich mich dazumal bei XXXX vorgestellt habe

Ich wollte die Arbeit wirklich annehmen, Hauptsache nicht mehr vom AMS abhängig sein.

Aber nein durch unseren Streit vor 1 Jahr haute er mir nur einen Hund rein damit er sich

dafür rächen kann“

Das AMS legte die Beschwerde der bP am 16.08.2021 dem BVwG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Der Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2021 ist zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie erliegenden Rückschein ersichtlich und wurde von der bP auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.06.2021 am 29.06.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags beträgt gem. § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann diese Frist daher am Dienstag, dem 29.06.2021 zu laufen und endete in Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, dem 13.07.2021. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 15.07.2021 (bzw. erfolgte die Übermittlung per E-Mail am 14.07.2021 um 21:00 Uhr) - also verspätet - beim AMS eingebracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe der bP vom 08.07.2021 nicht als Vorlageantrag gewertet werden kann, da sie keinerlei derartiges Begehren enthält. Obwohl die bP sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung als auch mit E-Mail des AMS vom 09.07.2021 auf die Notwendigkeit der Einbringung eines Vorlageantrags innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung aufmerksam gemacht wurde und die bP über Rückfrage nochmals am 13.07.2021 darüber informiert wurde, auf welche Art sie den Vorlageantrag einbringen könne, ging dieser Antrag letztlich erst am 15.07.2021 beim AMS ein. Selbst wenn man zugunsten der bP aufgrund der Übermittlung des Antrags per E-Mail am 14.07.2021 um 21:00 Uhr eine Einbringung am 14.07.2021 annehmen würde, wäre dies verspätet.

Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2245450.1.00

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten